Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz
Liebe Eltern,
nach dem Jugendschutzgesetz haben Sie die Möglichkeit, für die Begleitung Ihres Kindes eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen.
In Begleitung dieser Person, die Sie ausdrücklich beauftragen müssen, sind gestattet:
- der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.
Bitte bedenken Sie beim Erteilen des Erziehungsauftrages:
- Die/der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein! Er/sie sollte sich gegenüber anderen ausweisen können.
- Sie/er muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
- Das die Heimfahrt Ihres Kindes sichergestellt ist.
- Stellen Sie sicher, dass der/die Erziehungsbeauftragte ausreichend Kenntnisse über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes besitzt.
Das Ausfüllen des Formblattes wird ihrer Tochter / ihrem Sohn bei den Veranstaltungen helfen,
der Polizei oder anderen Aufsichtspersonen zu beweisen,
dass Sie mit der Anwesenheit ihres Kindes einverstanden sind.
Erziehungsbeauftragung Schützenfest
Formular zum Herunterladen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Jungschützenabteilung der Schützengilde Steinkirchen